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Satzung der DGTriAS e.V.

geändert durch Beschlussfassung nach Abstimmung im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.08.2022

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Triggerpunkt-Akupunktur zur Schmerzbehandlung e.V.“. Er kann neben seinem Namen die Kurzbezeichnung „DGTriAS“ verwenden.

2.

Der Verein führt das TriAS-Logo als Vereinslogo. Das TriAS-Logo ist markenrechtlich durch Eintrag im Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Markeninhaber ist Dr. med. Wolfgang Kohls.

3.

Der Verein hat seinen Sitz in Engelskirchen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.

4.

Der Verein dient der Förderung von Aus- und Weiterbildung ärztlicher und nicht-ärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten nach dem Curriculum der Triggerpunkt-Akupunktur-Kurse „Trigger 1-5“ von Dr. med. Wolfgang Kohls auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 2 Aufnahme in den Verein; Beiträge

1.

Mitglieder des Vereins können ärztliche und nicht-ärztliche Therapeutinnen und Therapeuten werden, die mindestens einen Kurs nach § 1 Abs. 5 absolviert haben oder alternativ mindestens ein Kursskript / Kursbuch von Dr. Kohls durchgearbeitet haben und dies der Gesellschaft gegenüber durch Selbstauskunft erklären.

2.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf einer Begründung.

3.

Für die Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich durch Lastschrift im Januar eines jeden Jahres im Voraus eingezogen. Bei unterjähriger Aufnahme in den Verein wird ein monatsanteiliger Jahresbeitrag erhoben.

4.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.

Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt verwendet:

a.

Vereinsführung (Raummiete, Personalkosten, Versicherungen, Jahresabschluss, sonstige Kosten)

b.

Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Aus- und Weiterbildung nach dem Curriculum wie in §1 Abs.5 beschrieben

c.

Unterstützung des Trigger & Kohls Verlags für Vorbereitung, Erstellung und Verbreitung von Kursbüchern, Kursskripte und Ausbildungsmaterialien im Sinne des §1 Abs. 5

6.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder nach §2 Abs.5 ist der Gesellschaft in geeigneter Form durch den 1. Vorsitzenden und den Trigger & Kohls Verlag nachzuweisen. Der Nachweis wird erstmals 2023 für das Geschäftsjahr 2022 fällig.

7.

Mitglieder des Vereins werden auf Wunsch in der Mitglieder- u./o. Therapeutenliste auf der Internetseite der Gesellschaft gelistet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

1.

durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich abgegeben wird,

2.

durch Ausschluss (§ 4),

3.

durch Tod.

§ 4 Ausschluss aus dem Verein

1.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung und/oder den Satzungszweck schuldhaft verstößt oder den Vereinsinteressen und dessen Zielen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstandsvorsitzenden unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

2.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

3.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten; sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

4.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden Dr. med. Wolfgang Kohls. Die Amtsdauer wird nicht festgelegt. Dr. Kohls bleibt so lange im Amt, bis von einer Mitgliederversammlung eine andere Regelung getroffen wird und ein oder drei Nachfolger bestellt bzw. gewählt worden sind.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten.

3.

Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden wird von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kontrolliert.

4.

Bei absehbar dauerhafter Verhinderung des 1. Vorsitzenden, auf Wunsch desselben oder auf Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §8 Abs.1 b und c ist von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand - bestehend aus ein oder drei Mitgliedern - zu wählen. Sollte ein neuer Vorstand nicht gewählt werden (können), so ist der Verein durch eine geeignete Institution (z.B. Steuerkanzlei, Notariat) aufzulösen.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

1.

Der Vorstandsvorsitzende ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht auf einer Mitgliederversammlung anderweitig entschieden wird.

2.

Der Vorstandsvorsitzende kann ein oder mehrere Mitglieder beauftragen, Amtsgeschäfte des Vereins zu übernehmen. Dies erfolgt inhaltlich nach der Weisung des Vorstandsvorsitzenden. Dies räumt jedoch den Mitgliedern nicht das Recht ein, den Verein rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal pro Jahr statt. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a.

dies der Vorstandsvorsitzende beschließt,

b.

das Interesse des Vereins es erfordert oder

c.

ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind für Beschlussgegenstände ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen mittels Einladung per E-Mail einberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

3.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig

a.

für die Kontrolle und Entlastung des Vorstandsvorsitzenden,

b.

für die Genehmigung zukünftiger Projekte,

c.

für die Kontrolle und Genehmigung der Vereinsausgaben für das abgelaufene, das aktuelle und das zukünftige Geschäftsjahr,

d.

für die Bestätigung des Vorstandsvorsitzenden Dr. Kohls im Amt oder

e.

für die Wahl eines neuen Vorstandes nach §6 Abs.4 oder §8 Abs.1 b, c,

f.

für die Beschwerdeentscheidungen gegen Ausschließungsbeschlüsse,

g.

für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

h.

für die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung.

4.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem in der jeweiligen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitglied geleitet. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit wird der betreffende Sachverhalt erneut diskutiert und anschließend in einer 2. Runde abgestimmt. Bei weiter bestehender Stimmengleichheit wird der Sachverhalt vom Vorstandsvorsitzenden per Rundmail an die Gesellschaft kommuniziert und auf dem gleichen Weg abgestimmt. Es reicht die einfache Mehrheit der per Rückmail abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder gegeben. Anträge, welche nicht bereits in der Tagesordnung enthalten sind, werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung bei dem Vorstandsvorsitzenden oder einem teilnehmenden Vereinsmitglied schriftlich oder per E-Mail eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für Beschwerden.

5.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist den Mitgliedern per Rundmail zu übermitteln.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse und das Vereinskonto werden vor einer Jahreshauptversammlung oder bei Bedarf vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr durch ein auf der letzten Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit bestimmtes Mitglied vor der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung geprüft. Der Jahresabschluss erfolgt durch eine Steuerkanzlei. Auch dieser wird zur Prüfung in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung nach Fertigstellung zur Einsichtnahme und ggf. Prüfung vorgelegt.

§ 10 Satzungsänderungen; Auflösung des Vereins

1.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung bedürfen der 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist für diese Beschlussgegenstände ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an das Land NRW ausgekehrt. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch Dr. Kohls oder die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Sollte ein Vorstand nicht existieren, so ist der Verein durch eine geeignete Institution (z.B. Steuerkanzlei, Notariat) aufzulösen.